AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Lager Hut GmbH für die Nutzung von Selfstorage-Leistungen
Präambel
Die Lager Hut GmbH bietet Privat- und Geschäftskunden die Möglichkeit, Lagerflächen zur kurz- und langfristigen Miete an verschiedenen Standorten in Deutschland zu nutzen. Unser Ziel ist es, unseren Kundinnen und Kunden sichere, saubere und flexibel nutzbare Lagereinheiten zu fairen Konditionen zur Verfügung zu stellen.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Lager Hut GmbH als Vermieterin und ihren Mietern. Sie gelten für sämtliche Verträge über die Nutzung von Lagerflächen, die im Rahmen unseres Angebots abgeschlossen werden.
Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt der Mieter die nachstehenden Bedingungen als verbindlich an.
1. Anwendungsbereich
(1) Der Anwendungsbereich dieser AGB umfasst alle Rechtsgeschäfte unter der Marke „Lager Hut“. Das sind alle zwischen gewerblichen und privaten Kunden (im Folgenden „Mieter“ genannt) und der Lager Hut GmbH, Lindenstraße 54, 25524 Itzehoe (im Folgenden „Vermieter“ und zusammen auch die „Parteien“ genannt), geschlossenen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen.
(2) Abweichende AGB vom Mieter, die der Vermieter nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Vermieter nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsabschluss
(1) Die auf der Website vom Anbieter angebotenen Leistungen verstehen sich als Aufforderung zum Angebot und sind daher für den Anbieter nicht verbindlich. Mit der Abgabe seiner Bestellung über die Website gibt der Kunde gegenüber dem Anbieter ein verbindliches Angebot zu den Bedingungen dieser AGB ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Anbieter dem Kunden auf dessen, im Kundenkonto gemäß Punkt 3. hinterlegte E-Mail-Adresse, eine Buchungsbestätigung übermittelt.
2. Registrierung, Kommunikation, Verpflichtungen und Haftung des Kunden im Zusammenhang mit den Zugangsdaten und deren Weitergabe
Im Zuge des Vertragsabschlusses muss sich der Kunde auf der Website registrieren und ein Kundenkonto mit seinen Daten erstellen. Dieses Kundenkonto und die Smartphone-Applikation werden mit einem Benutzernamen und Passwort geschützt, welche der Kunde selbst bestimmt. Der Kunde hat dabei ein nach allgemeinen Anforderungen als sicher eingestuftes Passwort zu wählen.
Der Kunde hat alle Änderungen der im Kundenkonto erfassten Daten, insbesondere seiner hinterlegten E-Mail-Adresse, zeitnah dem Anbieter bekannt zu geben. Der Anbieter wird mit dem Kunden über die hinterlegte E-Mail-Adresse sowie das Kundenkonto kommunizieren. Im Sinne dieses Vertrags erfüllt auch die Kommunikation per E-Mail oder über das Kundenkonto das Erfordernis sämtlicher „schriftlicher“ Informations- und Anzeigepflichten gegenüber dem Kunden und dem Anbieter.
Der Kunde ist für die sichere Verwahrung seines Passworts verantwortlich. Im Rahmen seines vertraglichen Rechts gemäß Punkt 3 Abs. dieser AGB hat der Kunde entsprechende Vorkehrungen zu treffen, sodass auch die von ihm zum digitalen Zugang berechtigten Personen das Passwort sicher verwahren. Der Kunde ist für alle Folgen einer von ihm verschuldeten unautorisierten Verwendung oder für alle Schäden einer bewussten Passwort-Weitergabe im Rahmen seines vertraglichen Rechts gemäß Punkt 3 Abs. 4 selbst verantwortlich und dem Anbieter für schuldhaft verursachte Schäden persönlich haftbar.
Der Kunde ist für jede Beschädigung innerhalb des Lagerabteils und des Geländes des Anbieters am Lagerstandort dem Anbieter verantwortlich, wenn die Beschädigung durch ihn, die von ihm zugangsberechtigten Personen, seine Angehörigen, Angestellten, Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und/oder ihm sonst zuzurechnenden Personen schuldhaft verursacht worden ist.
3. Vertragsinhalt
(2) Das Produkt „Lager Hut“ besteht aus der zeitweisen Überlassung von Lagerräumen gegen Entgelt.
(3) Der Vermieter stellt dem Mieter einen Raum, welcher ausschließlich zu Lagerzwecken bestimmt ist, zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Vermieter dem Mieter eine Smartphone-App zur Verfügung, mittels derer der Mieter Zugang zu dem Lagerraum erhält. Außerdem unterhält der Vermieter das Gebäude, in dem sich der Lagerraum befindet.
(4) Der Mieter hat die Möglichkeit den Zugang zu seinem Lagerabteil (unter Übernahme der Verantwortung für diese Personen sowie der Haftung gegenüber dem Anbieter gemäß Punkt 2 dieser AGB) digital an unbegrenzt viele Personen weiterzugeben und die erteilten Zugangsrechte zu verwalten. Die Weitergabe des Lagerabteils an sich ist davon jedoch nicht umfasst.
Die Einzelheiten des überlassenen Lagerraums richten sich nach den im Rahmen des Buchungsprozesses individuell getroffenen Vereinbarungen.
(5) Der Mieter hat den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der jeweils zu zahlende Mietzins wird dem Mieter vor Vertragsschluss im Rahmen des Buchungsprozesses vom Vermieter mitgeteilt.
(6) Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Solche Änderungen gelten nicht für bereits geschlossene Mietverträge. Diese werden nach den bis zum Datum des Abschlusses des Mietvertrags gültigen Bedingungen abgewickelt, es sei denn, die Änderung ist auf eine gesetzliche Änderung oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung zurückzuführen.
Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Mieters, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Mieter nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.
3. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag ist, soweit bei Vertragsschluss nichts Abweichendes vereinbart wurde, unbefristet.
(2) Er kann jederzeit in Textform ohne die Angabe von Gründen mit einer Frist von 7 Kalendertagen zum Ablauf der entsprechenden Buchungsperiode gekündigt werden, soweit individualvertraglich nicht abweichende Fristen vereinbart sind.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, den Lagerraum spätestens bis zum Ablauf der Buchungsperiode vollständig zu räumen und besenrein zurückzugeben. Etwaige zurückgelassene Gegenstände können auf Kosten des Mieters entfernt und entsorgt werden.
(4) Das Recht einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund gilt auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters. Die Kündigungserklärung des Mieters ist zu richten an:
Lager Hut GmbH
Lindenstraße 54
25524 Itzehoe
E-Mailadresse: kuendigung@lagerhut.de
(5) Der Vermieter kann zudem den geschlossenen Vertrag außerordentlich kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, von dem er erst nach Vertragsschluss Kenntnis erlangt hat. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß des Mieters gegen seine Vertragspflichten. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vermieters liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Monatsmiete mehr als 30 Tage im Verzug ist.
4. Entgelt, Zurückbehaltungsrecht des Dienstleisters
(1) Der Mieter schuldet den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins. Das Entgelt ist mit dem ersten Tag der Buchungsperiode fällig und an den Vermieter zu bezahlen.
(2) Endet ein Mietverhältnis während eines laufenden Mietmonats, erstattet der Vermieter die zu viel gezahlte Miete innerhalb von ¬¬14 Banktagen.
(3) Die Zahlung des Mietzinses sowie der Kaution erfolgt auf eine vom Vermieter oder einen für diesen tätigen Zahlungsdienstleister angebotene Zahlungsart. Die insoweit verfügbaren Zahlungsarten werden dem Mieter ebenfalls im Rahmen des Buchungsprozesses mitgeteilt.
(4) Kommt der Mieter mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses in Verzug, steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an den eingebrachten Sachen zu. Ist der Mieter mit Zahlungen im Verzug, kann der Vermieter dem Mieter, den Zutritt zum Gelände und / oder zum Lagerabteil so lange verweigern, bis der Rückstand vollständig beglichen ist. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Mieter um Verbraucher (§ 13 BGB) handelt.
5. Kaution
(1) Der Mieter sichert die Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag unwiderruflich durch Zahlung einer Kaution in der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Höhe.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, wird die Kaution bereits bei Vertragsabschluss fällig, unabhängig davon, ob der Beginn des Mietverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Kaution zinsbringend anzulegen.
(4) Die Kaution deckt alle vertraglichen Verpflichtungen einschließlich Schadensersatzansprüche wegen Verletzung mietvertraglicher Pflichten durch den Mieter sowie gesetzliche Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjektes ab.
(5) Die Abrechnung über den Kautionsbetrag erfolgt zeitnah, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses und vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache. Die Rückzahlung eines sich aus der Kautionsabrechnung ergebenden Betrages erfolgt auf das vom Mieter im Mietvertrag genannte Konto oder, soweit der Mieter ein anderes Konto bis zur Beendigung des Mietvertrages mitteilt, auf das vom Mieter mitgeteilte Konto. Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück, ist der Vermieter berechtigt, den Kautionsbetrag um denjenigen Betrag, der notwendig ist, um das Mietobjekt in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (z. B. Reinigungskosten oder Kosten zur Beseitigung von Schäden an der Mietsache oder Kosten für die Verbringung und/ oder zur Beseitigung/ Vernichtung von vom Mieter zurück gelassener Gegenstände) zu reduzieren. Ebenfalls ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter nicht gezahlte fällige Mieten, Mahnkosten, Verzugszinsen vom Kautionsbetrag abzuziehen.
(6) Sollte der Vermieter während der Vertragslaufzeit seine Ansprüche durch Inanspruchnahme der Sicherheit befriedigen, ist der Mieter verpflichtet, eine neue Kaution zu stellen bzw. den reduzierten Kautionsbetrag bis zu der im Mietvertrag benannten Höhe wieder aufzufüllen.
6. Aufrechnungsverbot
(1) Der Mieter kann gegen die Mietzahlungsansprüche des Vermieters weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Mieter aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
(2) Rückforderungsansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist, soweit gemäß Ziffer 1 möglich, nur zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.
7. Zulässige Nutzung
(1) Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache ausschließlich zur Lagerung/ Verwahrung von ungefährlichen Gegenständen, die entweder in seinem Eigentum stehen oder über die er verfügungsbefugt ist, zu verwenden. Eine Nutzung der Mietsache als Lager im Zuge einer Zwangsräumung ist ausdrücklich untersagt.
(2) Das Einbringen folgender Gegenstände ist ausdrücklich verboten:
– Wertgegenstände, wie Bargeld, Sparbücher, Schmuck, Wertpapiere;
– Lebensmittel und verderbliche Waren, sofern diese nicht so verpackt sind, dass sie gegen einen Befall geschützt sind, keine Schädlinge anziehen und selbst im Falle des Verderbens keinerlei Auswirkungen auf das Betriebsgebäude des Dienstleisters oder von anderen Kunden eingebrachte Gegenstände haben können;
– Jede Art von Lebewesen (tot oder lebendig);
– Gegenstände, die üblichen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen nicht standhalten;
– Gegenstände und Materialien, welche durch störende Gerüche, Rauch, Lärm oder andere Emissionen den Vermieter oder Dritte beeinträchtigen können;
– Gefährliche Gegenstände, insbesondere leicht entflammbare Materialen (Gase, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel);
– Waffen, Munition, Sprengstoff und andere explosive Stoffe;
– Chemikalien, radioaktive Materialien, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell gefährliche Materialien oder zur Selbstentzündung neigende Gegenstände wie etwa Lithium-Ionen-Akkus, soweit diese nicht fest in einem Fahrzeug oder anderem technischen Gerät verbaut sind;
– Abfallstoffe, wie etwa Sondermüll;
– alle Gegenstände oder Stoffe, deren Besitz nach den gültigen Rechtsvorschriften nicht allgemein gestattet ist;
– alle Gegenstände, die geeignet sind, den Betrieb des Vermieters und/oder den anderen Kunden Schaden zufügen können.
(3) Jede andere Nutzung der Mietsache ist untersagt. Insbesondere darf die Mietsache nicht zu Wohnzwecken, geschäftlichen Zwecken oder zur Durchführung von Arbeiten, Veranstaltungen aller Art oder sonst als Aufenthaltsraum; als Postadresse oder Unternehmenssitz; zu jeglicher Tätigkeit, die die Versicherungsbedingungen verletzt sowie zu jeglicher Tätigkeit, durch welche andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden könnten, verwendet werden.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorstehenden Vereinbarungen verstoßen wird, sofern eine vorherige Kontaktaufnahme zum Mieter gescheitert ist und dem Mieter selbst oder den anderen Mietern/ dem Vermieter ein nicht unerheblicher Schaden droht.
(5) Pro Quadratmeter Lagerfläche darf ein Höchstgewicht von 500 kg nicht überschritten werden. Der Mieter hat sich über die maximale Traglast der Lastenaufzüge zu erkundigen und diese einzuhalten.
(6) In den Gebäuden gilt absolutes Rauchverbot. Verstößt der Mieter oder ihm zuzurechnende Personen (wie insbesondere Personen, welche vom Mieter digitale Zugangsrechte erteilt bekommen haben, Angestellte und sonstige Mitarbeiter, Kunden, Besucher, usw.) trotz einmaliger Mahnung weiter gegen das Rauchverbot so hat der Mieter pro Verstoß eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von Euro 200,00 im Wiederholungsfall von Euro 400,00 pro Verstoß an den Dienstleister zu zahlen.
(7) Jegliche baulichen oder sonstigen Veränderungen am Lagerabteil sind verboten und dürfen nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters im jeweiligen Einzelfall durchgeführt werden. Dazu gehört auch jegliche Befestigung an den Wänden, Decken oder Böden, oder die Anbringung von Farbe. Der Vermieter kann diese Zustimmung auch ohne Angabe von Gründen verweigern; eine erteilte Zustimmung entbindet den Mieter nicht von der Pflicht, bei Beendigung des Nutzungsvertrages den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Genehmigte Investitionen gehen nach Ende des Mietverhältnisses entschädigungslos in das Eigentum des Dienstleisters über.
(8) Der Mieter hat die Brandschutzordnung und die diesbezüglichen behördlichen Auflagen (max. Brandlast) einzuhalten. Der Mieter bestätigt, vom Dienstleister über die einschlägigen Bestimmungen ausreichend informiert zu sein; bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Einlagerung bestimmter Güter hat sich der Mieter bei dem Vermieter zu erkundigen.
(9) Der Mieter hat den Vermieter hinsichtlich aller Ansprüche, die sich aus der Verletzung dieses Vertrags ergeben können, insbesondere, aber nicht ausschließlich, hinsichtlich Ansprüche der Mieter der benachbarten Lagerabteile sowie hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Auflagen, schadlos zu stellen.
(10) Der Mieter ist für Verschmutzungen jeder Art der Freiflächen durch ihn oder ihm zuzurechnende Personen verantwortlich. Im Fall des Zuwiderhandelns trotz Mahnung des Vermieters hat der Mieter eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von Euro 200,00 pro Verstoß, im Wiederholungsfall von Euro 400,00 an den Vermieter zu zahlen. Die Geltendmachung von darüber hinaus anfallenden Reinigungskosten bleibt davon unberührt.
(11) Der Mieter ist verpflichtet, eine Änderung seines Namens oder seiner Kontaktdaten dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(12) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung oder sonstige Form einer vom Mieter begehrten Gebrauchsüberlassung des ganzen oder eines Teiles des Mietobjektes ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
(13) Der Mieter erteilt schon jetzt seine Zustimmung zu einem Wechsel des Mietobjektes innerhalb der Gesamtanlage, wenn dies erforderlich ist, um die Funktionalität und Auslastung der Anlage zu erhalten und/ oder zu erhöhen, dieses zur Durchführung notwendiger Reparaturen oder Umbauten erforderlich ist, behördliche Anweisungen einen Wechsel notwendig machen oder Gefahr im Verzug ist. Dazu hat der Vermieter den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das Mietobjekt zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt zu verbringen. Das neue Mietobjekt hat nach Art, Umfang und Miete vergleichbar zu sein. Die Kosten eines Umzugs innerhalb der Anlage hat in diesem Fall der Vermieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken. Vorstehende Umzugsverpflichtung gilt entsprechend, wenn der Vermieter ein anders Gebäude innerhalb der Stadt anmietet und dieser neue Standort für den Mieter zumutbar ist. Kommt der Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht fristgerecht nach oder ist ein früherer Wechsel des Mietobjektes vor Ablauf der 14 Tage Frist zwingend notwendig, ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Fall der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf dessen Risiko und Kosten
8. Betreten der Mietsache durch den Vermieter
Der Vermieter darf Ausbesserungen, Wartungsarbeiten und bauliche Änderungen jederzeit auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Die Durchführung der Arbeiten darf der Mieter nicht behindern oder verzögern. Er hat die Arbeiten zu dulden und wird, soweit notwendig, dem Vermieter oder den von ihm beauftragten Personen jederzeit Zutritt zur Mietsache gewähren. Ein Mietminderungsrecht wird ausgeschlossen. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vorher informieren. Bei Gefahr in Verzug für das Mietobjekt, Mietobjekte anderer Mieter oder die Gesamtanlage ist es dem Vermieter gestattet sofort und ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Mieter das Mietobjekt des Mieters zu öffnen und zu betreten, um die Gefahr durch geeignete Maßnahmen abzuwenden. Das kann bedeuten, dass der Vermieter z.B. bei einem (drohenden) Wasserschaden, berechtigt ist, die eingelagerten Gegenstände auszuräumen und anderweitig sicher unterzubringen. Eine entsprechende Handlungspflicht des Vermieters besteht in solchen Fällen jedoch nicht.
9. Haftung
(1) Mit Übernahme des Lagerraumes hat der Mieter den Lagerraum auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Andernfalls gilt das Lagerabteil als mangelfrei, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen. Stellen sich während der Nutzung des Lagerabteils Schäden heraus, hat der Mieter diese dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Haftung des Vermieters für Schäden am Inhalt des Lagerabteils ist ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen oder der Schaden entsteht wegen einer Verletzung wesentlicher Pflichten dieses Vertrags. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks zwingend erforderlich ist. Personenschäden sind von diesem Haftungsausschluss ausgenommen.
(3) Darüber hinaus hat der Mieter die für die Mietsache geltende Nutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Im Falle von Verstößen gegen die Nutzungsordnung haftet der Mieter für die entstandenen Schäden.
(4) Die Haftung des Vermieters in Fällen Höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftung des Vermieters für Schäden, die dem Mieter dadurch entstehen, dass der Zugang zur Mietsache aufgrund technischer Probleme, die nicht auf einem Verschulden des Vermieters beruhen, beispielsweise bei dem Betrieb der Smartphone-App oder den elektronischen Türschlössern, vorübergehend nicht möglich ist.
(6) Die in den vorangehenden Absätzen genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(7) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
(8) Die Haftung des Vermieters ist auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden oder sonstige Folgeschäden wird ebenso ausgeschlossen, wie die Haftung für entgangenen Gewinn.
(9) Für jede Beschädigung innerhalb des Lagerabteils und des Geländes haftet der Mieter, wenn die Beschädigung durch ihn, seine Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Besucher, Lieferanten, Handwerker oder ihm sonst zuzurechnenden Personen verursacht ist.
10. Versicherungsschutz
(1) Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter keine konkrete Kenntnis über den Wert, den Umfang und die Art, der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände besitzt.
(2) Die Lagerung der Gegenstände erfolgt auf Risiko des Mieters. Eine Haftpflichtversicherung hat der Vermieter nicht abgeschlossen. Die Haftung des Vermieters für Sachschäden wird ausgeschlossen. Es bleibt dem Mieter unbenommen, selbst eine entsprechende Sachversicherung abzuschließen.
(3) Der Vermieter unterhält für jede gemietete Lagereinheit eine obligatorische Boxeninhaltsversicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 1.000,00 € pro Lagereinheit. Versicherungsnehmer ist der Vermieter.
(4) Die Versicherung deckt Schäden an den eingelagerten Gegenständen des Mieters bis zur genannten Höhe gemäß den Bedingungen der abgeschlossenen Versicherungspolice ab.
(5) Der Mieter hat die Möglichkeit, die Deckungssumme gegen Zahlung eines Aufpreises im Buchungsportal individuell zu erhöhen. Maßgeblich sind dabei die jeweils im Buchungsportal angegebenen Zusatzoptionen und Konditionen.
(6) Eine weitergehende Haftung des Vermieters über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus ist ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.
11. Pflichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt leer, das heißt geräumt und gereinigt zurückzugeben. Etwaige Schäden sind fachgerecht zu beseitigen.
(2) Wird nach Kündigung des Vertrages bzw. nach Beendigung der Festmietzeit das Mietobjekt von dem Mieter nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, haftet der Mieter für den Fall, dass der Vermieter dieses Mietobjekt bereits weitervermietet hat und der Nachmieter kein Ersatzobjekt akzeptieren will respektive ein Ersatzmietobjekt nicht vorhanden ist. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch Rückgabe oder erkennbar offensichtliches Verlassen) im Mietobjekt stehen gelassen hat, wie folgt zu verfahren:
a. Handelt es sich um offensichtlich wertlose Gegenstände (Sperrmüll etc.), gemäß Einschätzung des Vermieters, kann er diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.
b. Handelt es sich gemäß Einschätzung des Vermieters nicht um offensichtlich wertvolle Gegenstände, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern und drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung an die letzte bekannte Adresse des Mieters zu verwerten. Diese Aufforderung zur Abholung ist einmal zu wiederholen.
c. Die Verwertung soll soweit möglich, durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern kein dem Vermieter bekanntes Recht eines Dritten an den Gegenständen besteht. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet, der Vermieter hat nur für die Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der dem Vermieter entstandenen Kosten beim zuständigen Amtsgericht zugunsten des Mieters zu hinterlegen. Der Vermieter kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, den Gegenstand auch sofort bei Amtsgericht hinterlegen.
d. Alle übrigen Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern. Er ist berechtigt, diese zu entsorgen, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Aufforderung, die einmal zu wiederholen ist, abholt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter.
(4) Falls der Mietvertrag mieterseitig beendet wurde, allerdings kein zeitiger Auszug erfolgt bzw. die Lagereinheit nicht leer übergeben wird, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um die bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarte Laufzeit zu dem zum Zeitpunkt der Weiternutzung geltenden Monatsentgelt. Die Vertragsverlängerung kann mit 14-tägiger Frist zum Ende einer jeder Mietperiode gekündigt werden.
12. Sicherungsübereignung
(1) Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in der Mietsache einlagert. Die sicherungsübereigneten Gegenstände werden nachfolgend auch als das „Sicherungsgut“ bezeichnet. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von mindestens zwei monatlichen Raten in Verzug kommt. Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt. Der Mieter erteilt dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsgutes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
(2) Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und auch nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne dieser Vorschrift zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus der Mietsache entfernen und uneingeschränkt über das Sicherungsgut verfügen.
(3) Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110% der besicherten Forderungen beträgt Die Sicherungsübereignung endet im Wege einer auflösenden Bedingung und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück, soweit das Sicherungsgut aus der Mietsache entfernt wird.
(4) Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne von Absatz 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt,
a) soweit der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug ist und der Vermieter deshalb zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist
oder
b) soweit der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht geräumt hat
und der Vermieter dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.
(5) Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung der Mietsache hat in diesem Fall in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die nach Öffnung in der Mietsache vorgefundenen Gegenstände in ein Protokoll aufzunehmen haben.
(6) Der Vermieter ist berechtigt, das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden. Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zur Befriedigung der gemäß diesem Vertrag besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erwachsender Übererlös ist an den Mieter auszukehren.
13. Personenmehrheiten
Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung der Vermieterseite oder Mieterseite genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter oder einem der Vermieter abgegeben wird.
14. Datenschutz
(1) Der Vermieter erhebt im Rahmen des Mietvertrages mit dem Mieter dessen Daten. Der Vermieter beachtet dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes. Ohne Einwilligung des Mieters wird der Vermieter Bestands- und Nutzungsdaten, wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Bankverbindung, des Mieters nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
(2) Ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Mieters wird der Vermieter die Daten des Mieters nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen und nicht an Dritte weitergeben.
(3) Der Mieter hat jederzeit die Möglichkeit, Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten, deren Änderung oder Löschung zu verlangen. Hierzu genügt eine E-Mail an¬ info@lagerhut.de. Veranlasst der Mieter die Löschung seiner Daten während der Vertragslaufzeit, kann die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung nicht gewährleistet werden.
15. Belehrung Widerrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsrecht
Sofern der Mieter Verbraucher ist, kann er seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Hierfür kann der Mieter das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Vermieters gem. Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie den Pflichten des Vermieters gemäß § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Lager Hut GmbH
Lindenstraße 54
25524 Itzehoe
E-Mailadresse: info@lagerhut.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Mieter dem Vermieter die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, muss der Mieter dem Vermieter insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Mieter die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.
Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung, für den Vermieter mit deren Empfang.
Das Widerrufsrecht des Mieters erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters vollständig erfüllt ist, bevor der Mieter sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet an Schlichtungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) teilzunehmen und wird sich auch nicht auf freiwilliger Basis daran beteiligen.
16. Schlussbestimmungen
(1) Die in diesem Vertrag enthaltenen Rechte und Pflichten kann der Vermieter im gesetzlich zulässigen Umfang übertragen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt im Falle einer ausfüllungsbedürftigen Lücke.
(3) Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien Hamburg. Der Vermieter ist aber auch berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(5) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Ziffer. Vertragssprache ist deutsch.